Freie und ihre Rechte, 22. Oktober 2008

Wie viel Honorar kann ein freier Journalist verlangen? Welche Rechte tritt er dem Verlag ab – und welche nicht? Und wer haftet bei Recherchefehlern? Fragen, die jeden Freien etwas angehen. So war die Resonanz groß, als die Bonner Journalistenvereinigung zur Veranstaltung „Freie und ihre Rechte“ ins Forschungsinstitut zur Zukunft der Arbeit (IZA) lud. Gut 30 Kolleginnen und Kollegen aus Bonn und Köln informierten sich bei Michael Hirschler, Bundesbeauftragter für die Freien im DJV, und Christian Weihe, Justiziar im DJV-Landesverband NRW.

So ist die Lage bei den Freien
Berücksichtigt man die Inflationsrate, ist das Einkommen aller Freien seit 1998 gleich geblieben. Das sind Fakten, die eine Studie ans Licht gebracht hat. Näheres werde demnächst im „Journalist“ nachzulesen sein, sagt Michael Hirschler. Fest stehe jedenfalls: „Angesichts ihrer Qualifikation ist diese Berufsgruppe katastrophal unterbezahlt.“

Maßnahmen, um die Situation zu verbessern
Viele freie Journalisten differenzieren ihr Angebot, arbeiten multimedial, besetzen Themennischen, verwerten Themen mehrfach und übernehmen vermehrt PR-Aufträge.
Auf gesetzlicher Ebene werden Tarifverhandlungen für Freie geführt, ebenso Verbandsklagen wie aktuell gegen den Springer-Verlag.
Außerdem können freie Journalisten Netzwerke aufbauen oder sich zusammenschließen, etwa zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder – aufwendiger – zu einer GmbH. Ideal für freie Journalisten, sagt Hirschler, sei die Partnerschaftsgesellschaft (PG).

Rechtliche Stellung als freier Journalist
Der Freie ist ein Verkäufer, also gelten für ihn die Grundsätze des Kaufvertrags. Das heißt zum Beispiel, dass der Journalist berechtigte Mängel an seinem Beitrag nachbessern muss, bevor es in Druck oder auf Sendung geht – und dass er vom Verlag haftbar gemacht werden kann, wenn er ein fehlerhaftes Produkt abliefert.

Urheberrechtsschutz
Er gilt für Werke, Lichtbildwerke und Lichtbilder. Urheberrechtlich nicht geschützt sind aber Tatsachen, einfache Meldungen, Ideen und Konzepte.

Nutzungsrechte
„Nutzungsrechte sind die auf eine bestimmte Nutzungsart (Tageszeitung, Radioprogramm, Online-Dienst, etc.) bezogenen, gesetzlich genannten Verwertungsrechte“, definiert Michael Hirschler. Grundsätzlich, sagt er, sollten Freie einem Abnehmer lediglich das einfache Nutzungsrecht gewähren. Das aber ist schwierig geworden: Fast alle Verlage legen ihren freien Mitarbeitern Formulare zur Unterschrift vor, mit denen der Verlag das ausschließliche Nutzungsrecht einfordert und/oder die Weiterverwertung eines Beitrags (online oder in Datenbanken) mit einmaliger Honorarzahlung abgegolten ist. Wer nicht unterschreibt, wird in der Regel nicht mehr beauftragt. Freie Journalisten, die mit solchen Formularen konfrontiert sind, sollten sich an den DJV wenden.

Urheberpersönlichkeitsrecht
Es soll Schutz bieten vor der Entstellung eines Beitrags, beinhaltet das Recht auf Namensnennung des Autoren sowie das Recht, einen Beitrag zurückzurufen.

Neues Urheberrecht seit 2002
Es sieht unter anderem den Anspruch auf angemessene Vergütung vor. Dennoch gilt nach wie vor: Wer keine Wahl hat – und das dürfte auf viele Freie zutreffen –, muss die Bedingungen der Verlage in Kauf nehmen. Ebenso weist Michael Hirschler aber darauf hin, dass auch unterzeichnete Bedingungen anfechtbar sind.

Honorare verhandeln und steuern
Die eigene Arbeitskraft nicht zu billig zu verkaufen, ist oft Verhandlungssache. „Wenn wir das mit Priorität behandeln sollen, müssen wir das anders kalkulieren“, so könnte ein Argument lauten. Ebenfalls könnte der Freie glaubhaft andere Interessenten mit höheren Honorare geltend machen.
Außerdem verweist Michael Hirschler auf das sogenannte ABC-Kundenmodell: Die besten, also die A-Kunden sollten bevorzugt behandelt werden. Klingt logisch. Entspricht aber bei selbstkritischer Prüfung oft nicht den Tatsachen, sagt Hirschler.

Barbara Buchholz

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